AGB

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

‍1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Gem Rarities Investment GmbH (im Folgenden: „Lieferant“) mit ihren Kunden (im Folgenden: „Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist.

1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung schriftlich, ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

‍2. VERTRAGSSCHLUSS

‍2.1 Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei ihm anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.4 Der Lieferant behält sich bei Sukzessivlieferungs- und Rahmenverträgen das Recht vor, jederzeit adäquate Beschaffenheitsänderungen vorzunehmen. In diesem Fall ist der Lieferant nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Waren vorzunehmen.

‍3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

‍3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

3.2 Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu tragen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Lieferant nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden.

3.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten, sofern zwischen den Vertragsparteien schriftlich nicht anders vereinbart wurde.

3.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen, sofern zwischen dem Lieferanten und dem Kunden nicht anders vereinbart wurde. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 12 Prozent p.a. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferanten auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Entsprechendes gilt für das Zurückbehaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung zudem davon abhängig ist, dass der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

‍4. FRISTEN FÜR LIEFERUNGEN; LIEFER- UND ANNAHMEVERZUG

‍4.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so ist der Lieferant berechtigt, die Fristen angemessen zu verlängern; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, so ist der Lieferant berechtigt, die Fristen angemessen zu verlängern.

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, ob er wegen des Verzugs mit einer Lieferung vom Vertrag zurücktritt. Gibt er die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist ab, so erlischt sein Rücktrittsrecht.

4.4 Werden Versand oder Übergabe auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden nach Ablauf der Monatsfrist für jede angefangene Woche Lager- und Versicherungskosten in Höhe von 1 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 100 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lager- und Versicherungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen; die pauschalierten Lager- und Versicherungskosten sind auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

4.5 Ist ein vertragliches Rückgaberecht vereinbart, so hat der Kunde die Verpackungs- und Versandkosten zu tragen. Die Gefahr der Verschlechterung, des Diebstahls, des Verlusts und die eines eventuellen Untergangs liegen bis zum Zugang der Rücklieferung beim Kunden.

‍5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG

‍5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:

5.2.1 Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

5.2.2 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend; Ziffer 9.6 bleibt unberührt.

5.3 Wenn der Versand oder die Übergabe aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

5.4 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

‍6. AUSWAHL, AUSWAHLWAREN

‍6.1 Werden Waren dem Kunden zur Auswahl überlassen (im Folgenden: „Consignment Ware“), dann gelten diese als käuflich fest vom Kunden übernommen, wenn der Lieferant nicht binnen der in der beigefügten Consignment Mitteilung angegebenen Frist die Consignment Waren zurückerhalten hat. Diese Frist beträgt mindestens 14 Tage. Mit der Übergabe der Consignment Waren an den Kunden bzw. bei Versendung an den Beförderer geht alle Gefahr, insbesondere die des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens, auf den Kunden über.

6.2 Auch für Consignment Waren gelten ausschließlich die AGB.

6.3 Werden Consignment Waren vom Kunden als Ausstellungsstücke eingesetzt oder außerhalb der Geschäftszeit nicht im Tresor aufbewahrt, dann trägt der Kunde alle Gefahr, auch die des unverschuldeten Unterganges und des Diebstahls der Consignment Waren. Der Tresor des Kunden, der für die Aufbewahrung der Consignment Waren verwendet wird, muss ein Stahltresor mit mehreren Wänden sein. Dieser Tresor sowie seine Installation müssen mindestens der Einbruchschutzklasse 2 nach der Prüfnorm EN 1143-1 oder dem Sicherheitsniveau 2 (S2) nach der Prüfnorm EN 14450 entsprechen. Der Kunde ist ohne Rücksicht hierauf verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz der Consignment Waren zu sorgen und tritt hiermit im Voraus an den Lieferanten seine diesbezüglichen Ansprüche gegen die Versicherung unwiderruflich ab. Diese Abtretung nimmt der Lieferant hiermit an.

6.4 Consignment Waren dürfen nur dann einer Drittpartei in Kommission oder zur Auswahl überlassen werden, wenn alle Verpflichtungen des Kunden gegenüber dem Lieferanten bezüglich der betroffenen Consignment Waren auch auf jene Drittpartei übertragen werden.

6.5 Bei Rücksendung von Consignment Waren trägt der Kunde die Gefahr des unverschuldeten Untergangs und der unverschuldeten Beschädigung.

‍7. UNTERSUCHUNG UND ABNAHME

‍Verlangt der Lieferant eine Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt, falls nicht der Kunde innerhalb dieser Frist schriftlich genau bezeichnete Mängel oder Fehlfunktionen rügt; für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rüge beim Lieferanten maßgeblich.

‍8. EIGENTUMSVORBEHALT

‍8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Lieferanten aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (im Folgenden: „gesicherte Forderungen“) behält sich der Lieferant das Eigentum an den verkauften Waren und den Consignment Waren vor.

8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Lieferanten gehörenden Waren erfolgen.

8.3 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

8.3.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Lieferanten entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt.

8.3.2 Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter das Eigentumsrecht eines Dritten bestehen, so erwirbt der Lieferant anteilmäßiges Miteigentum an dem fertigen Produkt auf der Grundlage des dem Kunden vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wertes der betroffenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.8.3.3 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt im Falle von 8.3.1 bzw. im Falle von

8.3.2 in Höhe des Miteigentumsanteils des Lieferanten zur Sicherheit an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Die unter Ziffer 8.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

8.3.4 Zur Einziehung der Forderung gegen Dritte bleibt der Kunde neben dem Lieferanten ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle sonstigen zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.3.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen des Lieferanten um mehr als 20 %, wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten freigeben.

‍9. SACHMÄNGEL

‍9.1 Lieferungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Im Rahmen seiner Nacherfüllungspflichten schuldet der Lieferant — vorbehaltlich einer weitergehenden Schadensersatzhaftung gemäß Ziffer 12 — weder den Ausbau der mangelhaften Sache aus einer anderen (nicht vom Lieferanten gelieferten) Sache, in welche die mangelhafte Sache eingebaut ist, noch die Kosten für den Einbau der Ersatzlieferung bzw. reparierten Sache.

9.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478 Abs. 2 (Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen für Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

9.3 Der Kunde hat Sachmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen. Als nicht mehr unverzüglich gilt die Anzeige jedenfalls dann, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen erfolgt; zur Fristwahrung genügt der Eingang der Anzeige beim Lieferanten innerhalb dieser Frist.

9.4 Der Lieferant ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist in diesem Falle jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises nach Maßgabe von Ziffer 3.5 Satz 2 zurückzuhalten. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

9.5 Zunächst ist dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.6 Angesichts der Tatsache, dass die Waren Naturprodukte globaler Herkunft sind, bestehen keine Kundenansprüche auf einen bestimmten Herkunftsort der Waren, es sei denn, dieser wurde von dem Lieferanten ausdrücklich zugesichert. Ferner bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Natur und Beschaffenheit der Waren, einschließlich unerheblicher Abweichungen der Farbe, Textur, Reinheit und des Gewichts der Waren. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht bei unerheblichen Abweichungen (einschließlich Inkonsistenzen bei einer Serie von Waren gleicher Art und gleichen Schliffs, die während der Bearbeitung der Waren aufgrund der natürlichen Beschaffenheit der Waren entstanden sind, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Handhabung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Werkzeuge, mangelhafter Verarbeitung, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, deren Risiken vertraglich nicht übernommen wurden. Mängelansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn die Mängel auf unsachgemäße Änderungen, Verarbeitungen zu Schmuckstücken oder Instandsetzungen durch den Kunden oder Dritte bzw. auf deren Folgen zurückzuführen sind.

9.7 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.8 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferanten gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferanten gemäß § 445a Abs. 1 BGB gilt ferner Ziffer 9.7 entsprechend.

9.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Alle anderen Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen sowie Ansprüche wegen eines Sachmangels, die nicht unter Ziffer 9 geregelt sind, sind ausgeschlossen.

‍10. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE; RECHTSMÄNGEL

‍An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Designs, Edelsteinschliffen und -gravurarbeiten, Mustern, Handbüchern und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

‍11. UNMÖGLICHKEIT, VERTRAGSANPASSUNG

‍11.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf bis zu 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in den bestimmungsgemäßen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.2 die wirtschaftliche Grundlage oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit Letzteres wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis des Ereignisses innerhalb von drei Wochen dem Kunden mitzuteilen. Gibt er die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist ab, so erlischt sein Rücktrittsrecht.

‍12. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

‍12.1 Auf Schadensersatz haftet der Lieferant — gleich aus welchem Rechtsgrund — nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12.2 Die sich aus Ziffer 12.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Natur oder Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die Herstellergarantie stellt keine Übernahme einer Garantie durch den Lieferanten dar. Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.3 Soweit dem Kunden nach Ziffer 12 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

‍13. AUSFUHRBESTIMMUNGEN

‍Ohne vorherige schriftliche behördliche Genehmigung oder ähnliche Lizenz, Autorisierung, Zertifizierung oder Erlaubnis darf der Kunde vom Lieferant erhaltene Waren oder technische Daten weder mittelbar noch unmittelbar ausführen, neu ausführen oder an Dritte weitergeben, wenn eine solche Ausfuhr, Neuausfuhr oder Weitergabe nach den Gesetzen des Landes, in dem der Kunde registriert oder geschäftsansässig ist, eingeschränkt ist. Wenn der Kunde unter diesen AGB erworbene Waren oder technische Daten weiterveräußert oder anderweitig weitergibt, sind jegliche geltenden Ausfuhrbeschränkungen zu beachten.

‍14. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

‍14.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann gemäß dem Handelsgesetzbuch ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

14.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des oben vereinbarten Eigentumsvorbehalts richten sich nach dem Recht am jeweiligen Lagerort der Ware, soweit nach dem jeweiligen Recht die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam sein sollte.